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Satzung_ueber_die_Erhebung_von_Vergnuegungssteuer_in_der_Stadt_Verl__Vergnuegungssteuersatzung__vom_17.12.2002.pdf
n, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
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§ 4
Steuerschuldner und Haftung
1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltungen (Veranstalter). In den Fällen des
§ 2 Ziff [...] Ziff. 2 gilt der Halter als Veranstalter.
2) Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet ist,
ohne selbst Veranstalter zu sein.
§ 5
Steuersätze für Tan [...] zugänglichen Orten.
§ 3
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1) Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen,
deren Vereinszweck die Jugendpflege