In Fällen, in denen ein unterhaltspflichtiger Elternteil für sein minderjähriges Kind keinen Unterhalt zahlt bzw. zahlen kann, stellt der Unterhaltsvorschuss die finanzielle Versorgung des Kindes sicher. Die zuständige Unterhaltsvorschusskasse geht dazu zunächst in Vorleistung. Die gezahlten Unterhaltsvorschüsse holt sich der Staat dann vom betreffenden Elternteil zurück.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, wenn es
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- in Deutschland wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt (Hinweis: Der Elternteil ist nur dann alleinerziehend, wenn er nicht verheiratet ist bzw. dauerhaft getrennt lebt und auch nicht unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.)
- von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich Kindergeld erhält
Für Kinder zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr gelten zusätzlich die Voraussetzungen, dass
- das Kind für sich keine Leistungen nach dem SGB II bezieht
- durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II für das Kind vermieden wird oder
- falls es Leistungen nach dem SGB II bezieht, der alleinerziehende Elternteil über ein eigenes Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro monatlich verfügt.
Downloads
- Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (PDF-Datei | 604,3 KB)
- Zusatzblatt für Kinder ab 12 Jahren (PDF-Datei | 251,9 KB)
- Liste vorzulegender Unterlagen für Unterhaltsvorschuss (PDF-Datei | 330,2 KB)
- Datenschutzrechtliche Einwilligung zum Antrag auf Unterhaltsvorschuss (PDF-Datei | 112,6 KB)
- Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (PDF-Datei | 353,5 KB)