Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von fünf Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Durch ein Urteil des EuGH sind Lärmaktionspläne dort aufzustellen, wo auch Lärmkarten erstellt wurden. Das heißt, ab der 4. Runde der Lärmaktionsplanung werden in Deutschland überall dort, wo Lärm kartiert ist, auch Lärmaktionspläne aufgestellt. Dadurch ist auch die Stadt Verl verpflichtet, eine Lärmaktionsplanung durchzuführen.
Der Lärmaktionsplan der Stadt Verl wurde am 4. Juli 2024 im Rat der Stadt beschlossen. Sie können ihn hier einsehen:
Behörden sind verpflichtet, sogenannte Lärmaktionspläne (kurz: LAP) zu erstellen, in denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen oder in Ballungsräumen untersucht und durch entsprechende Maßnahmen geregelt bzw. gemindert werden sollen. Was genau ein Lärmaktionsplan enthalten muss, ist ebenfalls durch die EU-Umgebungslärmrichtlinie vorgegeben. Die Grundlage für den LAP ist eine einheitliche Lärmkartierung, die in NRW durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUNV) für alle relevanten Hauptverkehrsstraßen erstellt wurde.
Betrachtet werden müssen Straßenabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kfz pro Jahr. In Verl betrifft dies - basierend auf den Daten des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen - die Hauptverkehrsstraßen L757 (Gütersloher/Paderborner Straße) und L791 (Wiedenbrücker Straße) sowie die Autobahn 2.