Straußwirtschaft

Details

Im Rahmen einer Straußwirtschaft können selbsterzeugter Wein beziehungsweise Apfelwein ausgeschenkt sowie kalte und einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden. Der Betrieb einer Straußwirtschaft ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Er muss jedoch bei der zuständigen Stelle angezeigt werden und ist an verschiedene Bedingungen geknüpft.

Voraussetzungen
Die Anzeige einer Straußwirtschaft ist ausreichend, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Straußwirtschaft hat höchstens vier Monate im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten geöffnet. Bei Überschreitung dieser Dauer wird stattdessen eine Gaststättenerlaubnis benötigt! Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten. Eine Addierung von Betriebszeiten einer Straußwirtschaft nach Personen innerhalb eines Haushaltes ist unzulässig.

  • Neben der Straußwirtschaft erfolgt kein gewerbsmäßiger Verkauf von Wein.

  • Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die

    • sich am Ort des Weinbaubetriebs befinden,

    • in der Regel nicht eigens zu diesem Zweck angemietet wurden,

    • nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden sind und

    • über maximal 40 Sitzplätze verfügen.

  • Neben Wein oder Apfelwein wird mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein Leitungswasser) angeboten, das nicht teurer sein darf als der günstigste angebotene Wein.

  • Es werden nur kalte sowie einfach zubereitete warme Speisen angeboten, also Gerichte, die keine besonderen Fertigkeiten und nur wenig Zeit und Mühe erfordern.

  • Alle in der Straußwirtschaft tätigen Personen, die mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen in Berührung kommen und/oder in der Küche tätig sind, wurden über ihre Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bei bestehenden oder nachträglich auftretenden besonderen Infektionen belehrt (Bescheinigung des Gesundheitsamts oder einer beauftragten Ärztin beziehungsweise eines beauftragten Arztes nach § 43 Infektionsschutzgesetz).

Auch für den erlaubnisfreien Betrieb einer Straußwirtschaft gelten im Übrigen die sonstigen Vorschriften, z. B. Hygienevorschriften und Sperrzeitenregelungen.

Begriffe im Kontext

Ausschank von selbsterzeugtem Wein