Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen

Details

Gewerbsmäßige Darbietungen, bei denen die körperliche Zurschaustellung von Personen im Vordergrund steht, sind erlaubnispflichtig, wenn durch sie in erster Linie kein künstlerisches, kulturelles oder sportliches, sondern das sexuelle, erotische oder Sensationsinteresse der Zuschauerinnen und Zuschauer angesprochen werden soll. Beispiele hierfür sind Striptease, Tabledance oder ähnliches.

Eine Erlaubnis wird dann benötigt, wenn Sie die Darbietungen gewerbsmäßig veranstalten oder Ihre Geschäftsräume für derartige Veranstaltungen zur Verfügung stellen wollen.

Erlaubnisträgerin oder Erlaubnisträger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind - dies sind GbR, KG oder OHG - benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist raum- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn

  • Sie als Antragstellerin oder Antragsteller zuverlässig sind,
  • die vorgesehenen Darbietungen mit den "guten Sitten" vereinbar sind und
  • der Veranstaltungsort sowie die Veranstaltungsräume hinsichtlich der örtlichen Lage und des Verwendungszweckes unter Berücksichtigung der Art der Darbietungen geeignet sind.

Einzelheiten zu den für eine Antragstellung benötigten Unterlagen finden Sie in der unten stehenden Übersicht.

Begriffe im Kontext

Schaustellung Erlaubnis, Schaustellung von Personen, Striptease, Tabledance, Veranstaltung