Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Details
Für die Aufstellung von Geldspielgeräten wird eine allgemeine Aufstellerlaubnis gemäß § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Außerdem ist eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes für jede einzelne Gaststätte oder Spielhalle erforderlich, in der ein Geldspielgerät aufgestellt werden soll.
Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- und/oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielcasinos oder Spielhallen aufgestellt werden. Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis ist darüber hinaus die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers.
Zur Beantragung der allgemeinen Aufstellerlaubnis sowie der Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellortes sind verschiedene Unterlagen vorzulegen, die Sie der untenstehenden Auflistung entnehmen können.
Die Erlaubnis berechtigt ausschließlich zum Aufstellen von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.