Räum- und Streupflicht auf Gehwegen

Details

Nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW sind die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen von den Kommunen zu reinigen. Die Straßenreinigung umfasst auch den Winterdienst. Die Kommunen können die Straßenreinigung auf die Anliegerinnen und Anlieger der Straßen übertragen. Die Stadt Verl hat durch § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung die Reinigung und damit auch die Winterwartung für die Gehwege auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Dort wo kein Gehweg (Hochbord) vorhanden ist, muss ein Streifen von ca. 1 m am Fahrbahnrand geräumt bzw. gestreut werden. Der verantwortliche Anlieger (Eigentümer) kann seine Pflicht ebenfalls übertragen, beispielsweise auf ein Reinigungsunternehmen oder auf seine Mieterinnen und Mieter. Dabei muss er sorgfältig auswählen und überwachen, um seiner Pflicht gerecht zu werden.

Art und Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich insbesondere nach § 3 Abs. 2 - 3 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Wege sowie Fußgängerwege und die gefährlichen Stellen auf den zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu bestreuen.

In der Zeit von 7 bis 18 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 18 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- oder Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Verstößt der Verkehrssicherungspflichtige schuldhaft gegen seine Räum- und Streupflicht, so hat er zivilrechtlich für den entstandenen Schaden aufzukommen. Als strafrechtliche Folge könnte eine Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung erlassen werden. Auch ein folgenloser Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht kann ein Bußgeld nach sich ziehen.

Begriffe im Kontext

Blitzeis, Glatteis, Schnee, Straßenreinigung, Streupflicht, Winterdienst