Versteigerung
Details
Die Durchführung einer Versteigerung muss spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich angezeigt werden. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.
Für die Bearbeitung Ihres Antrags benötigen wir:
Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
Bezeichnung der Warengattung
Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll. Falls Zweifel daran bestehen sollten, werden Sie möglicherweise aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen.
Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34 b Absatz 1 Gewerbeordnung, sofern uns diese nicht bereits vorliegt.
Angabe des Ortes, an dem sich das Versteigerungsgut bis zum Tage der Versteigerung befindet
Versicherung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird
Angabe der gesetzlich vorgeschriebenen Besichtigungszeiten (siehe unten)
Für die Versteigerung ungebrauchter Waren muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:
die Ware gehört zu einem Nachlass
die Ware stammt aus einer Insolvenzmasse oder einer Geschäftsaufgabe
In diesem Fall sind folgende weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich:
Nachweis der öffentlichen Bestellung: Falls es sich um eine öffentliche Versteigerung handelt, müssen Sie Ihre öffentliche Bestellung als Versteigerin oder Versteigerer vorlegen (§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeberinnen und Auftraggeber
Versicherung, dass die Versteigerung nicht in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht. Ausnahme: Es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.
Grundsätzlich müssen Sie für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes geben (§ 4 VerstV). Die Besichtigung kann auch an Sonntagen und Feiertagen stattfinden (§ 5 Absatz 1 VerstV). Ladenschlusszeiten müssen insofern nicht beachtet werden.
Eine neue Versteigerung dürfen Sie am Ort der vorhergehenden Versteigerung frühestensfünf Werktage nach deren Beendigung beginnen. Versteigerungen dürfen die Dauer von sechs Werktagen grundsätzlich nicht überschreiten (§ 3 Absatz 3 VerstV).