Pfandleihgewerbe
Details
Für die gewerbsmäßige Tätigkeit als Pfandleiherin/Pfandleiher bzw. Pfandvermittlerin/Pfandvermittler ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.
Begriffserklärung:
- Der Pfandleiher nimmt Güter in Verwahrung und zahlt dafür einen Geldbetrag als Darlehen aus. Zahlt der Darlehensnehmer ihm das gewährte Darlehen zuzüglich Zinsen und Kosten zurück, so erhält er sein dafür hinterlegtes Pfand zurück.
- Ein Pfandvermittler fungiert dagegen als Mittler zwischen einem Auftraggeber und einem Pfandleiher bzw. öffentlichen Leihhaus: Ihm übergebene Güter verpfändet er auf seinen Namen und zahlt das dafür gewährte Darlehen an seinen Auftraggeber aus.
Für jeden Betrieb eines Pfandleihgewerbes gilt die Pfandleihverordnung. Eine behördliche Erlaubnis ist deutschlandweit gültig.
Die Erlaubnis kann von natürlichen sowie juristischen Personen, zum Beispiel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, beantragt werden. Personengesellschaften wie Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaften oder GmbH & Co. KGs können keine Pfandleihererlaubnis bekommen. Möchte eine Personengesellschaft ein Pfandleihgewerbe betreiben, so braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.
Einen Überblick über die zur Antragstellung benötigten Unterlagen finden Sie in der untenstehenden Auflistung.