Glücksspielveranstaltung

Details

Wer gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit anbieten möchte, bei denen es sich nichtum Geld- oder Warenspielgeräte handelt, benötigt dafür eine Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis wird jeweils nur für das einzelne Spiel erteilt und berechtigt Sie nicht generell zur Veranstaltung weiterer Gewinnspiele.

Erlaubnisträgerin oder Erlaubnisträger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind - dies sind GbR, KG oder oHG -, benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.

Die Erlaubnis zur Durchführung einer Glücksspielveranstaltung ist an die Person sowie an den Veranstaltungsort gebunden und kann nur erteilt werden, wenn

  • Sie als Antragstellerin oder Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit über die unten aufgeführten Belege und Bescheinigungen nachweisen
  • Sie für das Spiel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes oder des Landeskriminalamtes vorlegen
  • es sich bei Geldgewinnen bei dem Veranstaltungsort um eine Spielhalle oder einen ähnlichen Betrieb im Sinne des § 33 i Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder um eine Gaststätte im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Spielverordnung handelt
  • es sich im Falle von Warengewinnen um eine Marktveranstaltung handelt

 

Begriffserklärungen:

Geldgewinne
Handelt es sich bei dem möglichen Gewinn um Geld, so dürfen die Spiele nur in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen des stehenden Gewerbes veranstaltet werden. In Spielhallen auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten oder Spezialmärkten, die nach § 60 a Absatz 3 GewO konzessioniert sind, sind Geldgewinnspiele nicht zulässig. In einem Betrieb dürfen laut § 4 der Spielverordnung (SpielV) höchstens drei solcher Spiele veranstaltet werden.

Warengewinne
Spiele, die Warengewinne bieten, dürfen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten (Reisegewerbe) oder in Gaststättenbetrieben in Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 SpielV (stehendes Gewerbe) veranstaltet werden. In Gaststättenbetrieben sind höchstens zwei solcher Spiele zulässig (§§ 5, 3 Absatz 1 SpielV). Dies gilt auch für Spiele, die nach § 5 a SpielV keiner besonderen Erlaubnis bedürfen, zum Beispiel Preis- und Gewinnspiele oder Ausspielungen. Für die weiteren zulässigen Veranstaltungsorte besteht keine mengenmäßige Einschränkung.

Preisspiele und Gewinnspiele
Preisspiele und Gewinnspiele sind Geschicklichkeitsspiele. Das Teilnahmeentgelt bei Preisspielen darf höchstens 15 Euro betragen. Die Selbst- bzw. Herstellungskosten eines Gewinns bei Ausspielungen dürfen höchstens 60 Euro betragen.

Ausspielungen
Ausspielungen sind die bei Marktveranstaltungen üblichen Glücksspiele, zum Beispiel Losverkäufe, und auch nur in deren Rahmen zulässig. Die Selbst- bzw. Herstellungskosten eines Gewinns dürfen 60 Euro nicht übersteigen. Mindestens 20 Prozent der Gewinnentscheide müssen zu Gewinnen führen; mindestens 50 Prozent der Gesamteinsätze müssen in Form von Sachpreisen an die Spielerinnen und Spieler zurück fließen. Sofern die Spiele nicht zu den durch § 5 a SpielV von der Erlaubnispflicht befreiten Spielen gehören, muss ihre Unbedenklichkeit bei Veranstaltung im stehenden Gewerbe durch das Bundeskriminalamt oder bei Veranstaltung im Reisegewerbe das Landeskriminalamt bestätigt sein.

Begriffe im Kontext

Poker, Gewinn, Gewinnspiel, Warengewinne, Preisspiele, Ausspielung